Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung
Durch einen Unfall, eine Erkrankung oder durch das Nachlassen der geistigen Fähigkeiten im Alter kann jeder in eine Situation geraten, seine rechtlichen oder medizinischen Angelegenheiten nicht mehr oder nur noch teilweise selbst erledigen zu können.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie man seine Angelegenheiten regeln kann, so etwa z. B. durch eine gerichtlich bestellte Betreuungsperson.
Es ist möglich, die Vollmachten im Zentralen Vorsorgeregister eintragen zu lassen.
Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz
Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung erklärt sich eine volljährige Person freiwillig damit einverstanden, welche Maßnahmen getroffen oder unterlassen werden für den Fall, dass man selbst nicht mehr einwilligungsfähig ist.
Vorsorgevollmacht
Mit dieser Vollmacht kann vorsorglich eine Vertrauensperson bevollmächtigt werden, die im Bedarfsfall die rechtlichen Angelegenheiten der vertretenen Person im Umfang der erteilten Vollmacht wahrnimmt.
Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung kann Wünsche zur Auswahl des Betreuers und zur Durchführung der Betreuung enthalten. Sie hat Bindungswirkung gegenüber dem Gericht bzw. dem Betreuer, sofern die schriftlich niedergelegten Wünsche nicht dem Wohl der austellenden Person zuwiderlaufen.
Ehegattennotfallvertretung
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es für akute Krankheitssituationen ein gesetzliches Ehegattennotvertretungsrecht für Gesundheitsangelegenheiten. Es gilt nur für nicht getrennt lebende Verheiratete. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte sind dann von ihrer Schweigepflicht entbunden.
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Notfallbogen der Sächsischen Landesärztekammer
Der Notfallbogen ist gedacht für Menschen, die sich bereits in einer pflegebedürftigen oder sonst fortgeschrittenen Krankheitssituation befinden. Er kann zusätzlich zur Patientenverfügung ausgefüllt werden. Man kann sich für oder gegen mögliche zukünftige Notfalltherapien entscheiden. Der Notfallbogen sollte nur nach ärztlicher Aufklärung und Beratung unterzeichnet werden.
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Prävention - Früherkennungsuntersuchungen
CheckUp 35
Zwischen dem 18. und dem 35. Lebensjahr haben gesetzlich Krankenversicherte einmalig Anspruch auf die Gesundheitsuntersuchung. Ab dem Alter von 35 kann der Check-up alle drei Jahre in Anspruch genommen werden.
Enthalten ist eine klinische Untersuchung, eine Blutentnahme (kl. Blutbild, Lipidprofil, Nüchternplasmaglukose), ein Harnstreifentest ( Eiweiß, Glukose, Erythrozyten, Leukozyten und Nitrit) und die Kontrolle des Impfstatus.
Außerdem können sich Versicherte einmalig auf eine Hepatitis-B- und Hepatitis-C-Virusinfektionen testen lassen.
Hautkrebsfrüherkennung
Ab einem Alter von 35 Jahren haben gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf eine Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs. Folgende Krebserkrankungen stehen im Fokus der Untersuchung:
- Malignes Melanom
(schwarzer Hautkrebs) - Basalzellkarzinom
- Spinozelluläres Karzinom
Darmkrebsfrüherkennung
Die gesetzlichen Krankenkassen laden ihre Versicherten im Alter von 50, 55, 60 und 65 Jahren zur Darmkrebs-Früherkennung ein. Dazu gehören neben der Beratung der Okkultbluttest auch die präventive Darmspiegelung.
Ab 50 Jahren kann bei Frauen und Männern jährlich ein Test auf okkultes Blut im Stuhl mit einem quantitativen immunologischen Test (iFOBT) durchgeführt werden, ab 55 alle zwei Jahre, wenn sich die Person gegen eine Darmspiegelung entscheidet.